Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen an Gesellschaften der Winkler+Dünnebier GmbH

gültig ab März 2015

1. Geltungsbereich

1.1. Lieferungen des Auftragnehmers (AN) an Gesellschaften der Winkler+Dünnebier GmbH als Auftraggeber (AG) richten sich ausschließlich nach diesen Einkaufsbedingungen sowie etwaigen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN werden insgesamt nicht Vertragsinhalt, selbst wenn der AG diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch, falls der AN gesondert hervorhebt, dass er nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen liefern will oder der AG im Einzelfall den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN nicht ausdrücklich widerspricht oder die Lieferungen vorbehaltlos angenommen werden.

1.2. Lieferungen im Sinne dieser Einkaufsbedingungen sind sowohl Warenlieferungen als auch Werk- und Dienstleistungen.

1.3. Diese Einkaufsbedingungen gelten bis zum Widerruf durch den AG auch für alle zukünftigen Lieferungen des AN, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Vereinbarte Abweichungen gelten nur für die Lieferung, für die sie schriftlich bestätigt wurden.

2. Bestellungen

2.1. Lieferungen erfolgen nur aufgrund von Bestellungen des AG. Bestellungen des AG sind nur verbindlich, wenn sie vom AG schriftlich oder elektronisch erteilt oder nach mündlicher oder fernmündlicher Erteilung unter Angabe der Bestellnummer schriftlich oder elektronisch vom AG bestätigt werden. Das Gleiche gilt für mündliche Nebenabreden oder nachträgliche Änderungen der Bestellung. Die Annahme der Bestellung durch den AN hat auf dem dafür vorgesehenen Vordruck auf der Bestellung zu erfolgen, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

2.2. Die Annahme der Bestellung muss dem AG unverzüglich, spätestens jedoch 5 Arbeitstage (als Arbeitstage gelten die Wochentage Montag bis Freitag) nach Eingang der Bestellung beim AN zugehen; ansonsten ist der AG berechtigt, die Bestellung kostenfrei zu widerrufen.

2.3. Aus mündlichen oder fernmündlichen Zusagen, Auskünften, Beratungen, usw. können – außer im Falle des groben Verschuldens des AG – keine Rechte gegen den AG hergeleitet werden. Solche mündlichen Erklärungen binden den AG nur, wenn sie von dem AG schriftlich bestätigt werden oder wenn der AG nachweislich auf die Schriftform verzichtet hat.

2.4. Im gesamten Schriftwechsel, auf den Rechnungen und in den Versandpapieren ist die Bestellnummer des AG anzugeben.

2.5. Der AG kann Änderungen der Bestellung auch nach Annahme durch den AN verlangen, sofern dies für den AN zumutbar ist. Preise und Liefertermine sind in einem solchen Fall, soweit erforderlich, angemessen anzupassen.

 2.6. Der AN ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG Dritte mit der Durchführung der Lieferung insgesamt oder in wesentlichen Teilen zu beauftragen.

2.7. Der AN sichert zu, dass sowohl die Lieferung als auch Ersatzteile 15 Jahre ab Lieferung zu angemessenen Bedingungen an den AG geliefert werden können. Beabsichtigt der AN nach Ablauf der Frist die Lieferung oder Ersatzteile hierfür einzustellen, so ist der AN verpflichtet, den AG hierüber umgehend schriftlich zu informieren und ihm Gelegenheit zur letztmaligen Bestellung zu geben.

3. Lieferumfang

3.1. Der Lieferumfang bestimmt sich nach der vom AG erteilten Bestellung.

3.2. Notwendige  Schutzvorrichtungen,  Ursprungsnachweise sowie in den EU-Amtssprachen ausgestellte Lagerungs-, Montage-, Betriebsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter sind, sofern erforderlich, kostenlos mitzuliefern. Dasselbe gilt für Unterlagen, die für die Wartung und Instandsetzung der Lieferung erforderlich sind.

3.3. Der AN verpflichtet sich, im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Auf Verlangen des AG wird der AN kostenfrei ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen.

4. Lieferung, Gefahrübergang, Dokumente, Verpackung

4.1. Die Lieferung erfolgt verzollt, einschließlich ordnungsgemäßer Verpackung DDP (Incoterms 2010) benannter Bestimmungsort, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Ist ein Bestimmungsort nicht benannt, ist Bestimmungsort der Sitz des AG.

4.2. Der Gefahrübergang richtet sich nach den vereinbarten Incoterms.

4.3. Jede Lieferung ist dem AG spätestens mit Ausführung durch eine Versandanzeige anzukündigen. Teillieferungen sind nur mit vorheriger Zustimmung des AG zulässig.

4.4. Jeder Lieferung sind ordnungsgemäße Lieferpapiere / Dokumente beizufügen. Diese müssen den Gegenstand, die Bestellpositionen, die Menge, das Gewicht, die Verpackung, die Versandart und Markierung sowie die Auftrags- und Bestellnummer des AG enthalten. Vorschriften über den Gefahrguttransport sind zu beachten; insbesondere ist Gefahrgut als solches kenntlich zu machen. Die Folgen unrichtiger, unvollständiger oder verspätet eingehender Lieferpapiere / Dokumente gehen zu Lasten des AN.

4.5. Die Lieferung erfolgt ordnungsgemäß verpackt. Überflüssige sowie nicht umweltgerechte Verpackungen sind zu vermeiden. Der AG ist nach seiner Wahl berechtigt, die Verpackungen auf Kosten des AN an diesen zurückzugeben, zu verwerten oder zu entsorgen. Für gesondert in Rechnung gestellte Verpackungen erstattet der AN dem AG bei Rückgabe 2/3 des Rechnungswertes, sofern sich diese in gutem Zustand befinden.

5. Liefertermin, Vertragsstrafe, Ersatzvornahme

5.1. Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgebend für deren Einhaltung sind der Eingang der mangelfreien und vollständigen Lieferung, die Erbringung der mangelfreien und vollständigen Leistung oder, sofern vereinbart, die Abnahme der Lieferung oder Leistung durch den AG am benannten Bestimmungsort. Lieferungen haben zu den geschäftsüblichen Zeiten zu erfolgen. Diese sind beim AG anzufragen.

5.2. Eine vorzeitige Lieferung darf nur mit schriftlicher Zustimmung des AG erfolgen und berührt den vereinbarten Zahlungstermin nicht.

5.3. Der AN hat dem AG absehbare Überschreitungen der Liefertermine und -fristen unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verspätung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

5.4. Bei Überschreitung der Liefertermine und -fristen hat der AG Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe beträgt 0,5 % des Auftragswertes pro Arbeitstag der Verspätung, höchstens jedoch 7 % des Auftragswertes. Der AG kann sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung vorbehalten.

5.5. Nach fruchtlosem Ablauf einer vom AG gesetzten angemessenen Nachfrist ist der AG ferner berechtigt, die Lieferung auf Kosten des AN von einem Dritten erbringen zu lassen. Der AN ist in diesem Fall verpflichtet, erforderliche Unterlagen unverzüglich an den AG herauszugeben. Soweit Schutzrechte die Lieferung durch Dritte behindern, ist der AN verpflichtet, unverzüglich eine entsprechende Freistellung von diesen Rechten zu beschaffen.

5.6. Im Übrigen bestimmen sich die Rechte des AG im Falle der Überschreitung der Liefertermine und -fristen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Annahme einer verspäteten Lieferung durch den AG enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

6. Lieferunterbrechung und Rücktritt

6.1. Führen Umstände, die vom AG nicht zu vertreten sind, zu einer Stilllegung oder Beeinträchtigung des Betriebes des AG oder eines Kunden des AG, für den die Lieferung bestimmt ist, entfällt die Abnahmepflicht des AG für die Dauer der Stilllegung oder Beeinträchtigung des Betriebes. Insoweit sind Schadensersatzansprüche des AN gegen den AG ausgeschlossen.

6.2. Der AG ist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern die Lieferung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten aufgrund von Umständen, die vom AG nicht zu vertreten sind, nicht mehr verwertbar ist.

6.3. Der AG ist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor im Falle von Naturkatastrophen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Streik, Aussperrung oder anderen Betriebsstörungen, sowohl beim AG als auch beim AN; ferner im Falle der Zahlungseinstellung des AN und / oder der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN.

6.4. Der AG ist ferner berechtigt, die gesetzlichen Rücktrittsrechte auszuüben.

6.5. Tritt der AG ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, entfallen die Zahlungsansprüche des AN. Erfolgte Anzahlungen sind unverzüglich und ohne Abzug an den AG zu erstatten. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN besteht nicht.

6.6. Tritt der AG im Fall der Zahlungseinstellung und / oder der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN vom Vertrag zurück, ist der AG berechtigt, die für die Weiterführung der Arbeiten erforderlichen Einrichtungen oder bisher getätigten Lieferungen des AN gegen angemessene Vergütung in Anspruch zu nehmen.

7. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Lieferverpflichtungen ist, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, der vom AG benannte Bestimmungsort. Ist ein solcher nicht benannt, ist Erfüllungsort der Sitz des AG.

8. Preise

8.1. Die  vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Die Preise verstehen sich DDP (Incoterms 2010) „Geliefert verzollt“ an den in der Bestellung benannten Bestimmungsort, ohne gesetzliche Umsatzsteuer, einschließlich Verpackung, sofern schriftlich nicht anders vereinbart. Die Preisbestandteile sind vom AN gesondert auszuweisen.

8.2. Vergütungen für Besuche, Proben, Muster oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, usw. werden vom AG nicht gewährt.

9. Zahlungsbedingungen

9.1. Die Zahlung erfolgt in Zahlungsmitteln nach Wahl des AG.

9.2. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung in zweifacher Ausfertigung, nach vollständig erbrachter Lieferung oder, sofern vereinbart, nach Abnahme der Lieferung oder Leistung durch den AG. Eine vorzeitige Lieferung oder Teillieferung berührt die Zahlungsfrist nicht.

9.3. Eine ordnungsgemäße Rechnung hat den gesetzlichen Vorgaben sowie den Vorgaben der Bestellung zu entsprechen. Letztere beinhalten mindestens den Ausweis der Bestellnummer und sonstige Zuordnungsmerkmale. Nicht ordnungsgemäße Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als beim AG eingegangen. Rechnungen müssen, sofern nicht anders vereinbart, in EUR ausgestellt werden. Online-Rechnungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.

9.4. Die  Zahlungen erfolgen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, 30 Tage nach Rechnungserhalt unter Abzug von 3 % Skonto oder 60 Tage netto. Der Skontoabzug ist auch dann zulässig, wenn der AG aufrechnet oder Zahlungen wegen Mängeln zurückhält; die Skontofrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.

9.5. Der AG gerät ohne Mahnung nicht in Zahlungsverzug.

9.6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem AG im gesetzlichen Umfang zu.

9.7. Soweit vom AG Zahlungen vor Lieferung zu erbringen sind (Anzahlungen), hat der AN zu Gunsten des AG entsprechende Bankgarantien eines deutschen Kreditinstituts zu stellen, bevor der AG Zahlung bewirkt.

9.8. Zahlungen  bedeuten  keine  Anerkennung  der Lieferung als  vertragsgemäß.  Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt nachträglicher Ansprüche.

10. Abtretung, Pfändung, Eigentumsvorbehalt

10.1. Der AN ist ohne Zustimmung des AG nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem AG abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der AN dennoch seine Forderungen an Dritte ab oder lässt er diese von Dritten einziehen, kann der AG nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung sowohl an den AN als auch an den Dritten leisten.

Hinsichtlich  des  verlängerten  Eigentumsvorbehalts von Vorlieferanten des AN gilt das Einverständnis des AG zur Vorausabtretung hiermit als erteilt.

10.2. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte im Hinblick auf die vom AN geschuldeten Lieferungen hat der AN den AG unverzüglich zu benachrichtigen.

10.3. Ein Eigentumsvorbehalt des AN ist nur verbindlich, wenn er außerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN schriftlich vereinbart wurde. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts durch den AN ist nur bei vorherigem Rücktritt vom Vertrag möglich.

11. Gewährleistung

11.1. Der AN gewährleistet, dass alle Lieferungen frei von Mängeln sind, mit der Bestellung und ihren Spezifikationen übereinstimmen, für die bestimmungsgemäße Verwendung und Gebrauch geeignet sind und den neusten anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen nationalen und internationalen rechtlichen Bestimmungen einschließlich den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Hat der AN Bedenken gegen die vom AG gewünschte Art der Ausführung, hat er dies dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

11.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, sofern schriftlich nicht anders vereinbart.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Inbetriebnahme oder Endabnahme der Lieferung durch den AG. Ist eine Inbetriebnahme oder Endabnahme nicht vorgesehen, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Anlieferung beim AG.

Bei Lieferungen, die der AG weiterveräußert, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Inbetriebnahme oder Endabnahme durch den Kunden des AG. Ist eine Inbetriebnahme oder Endabnahme durch den Kunden des AG nicht vorgesehen, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Anlieferung beim Kunden des AG.

Die Gewährleistungsfrist endet spätestens 36 Monate nach der Anlieferung am benannten Bestimmungsort.

11.3. Der AG prüft die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist auf äußerlich erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen. Festgestellte Mängel werden dem AN unverzüglich angezeigt.

Nicht äußerlich erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen werden dem AN angezeigt, sobald diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt wurden. Die Anzeige gilt als rechtzeitig,  wenn  sie  innerhalb  einer  Frist  von 10 Arbeitstagen nach Feststellung des Mangels erfolgt.

11.4. Bei Mengenlieferungen ist der AG nur zu Stichproben verpflichtet. Ergibt sich dabei, dass signifikante Anteile der Stichprobe nicht den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen entsprechen, ist der AG von weiterer Nachprüfung entbunden und berechtigt, die gesamte Lieferung zurückzuweisen. In der Zurückweisung der Lieferung liegt keine Erklärung des Rücktritts vom Vertrag.

11.5. Bei innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängeln ist der AG berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nach seiner Wahl geltend zu machen und darüber hinaus Aufwandsentschädigung und Schadensersatz vom AN zu verlangen.

Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf von 12 Monaten beginnend mit der Mängelanzeige.

11.6. Der AN trägt alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, insbesondere Untersuchungskosten, Aus- und Einbaukosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Reisekosten. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Bestimmungsort verbracht wurde.

11.7. Kommt der AN der Aufforderung des AG zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer vom AG gesetzten Frist nicht nach, ist der AG berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des AN selbst vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen. Sofern eine Fristsetzung entbehrlich ist, steht dem AG dieses Recht auch ohne Fristsetzung zu.

11.8. Ohne  vorherige  Abstimmung  können  Maßnahmen zur Behebung kleiner Mängel oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder zur Vermeidung von Gefährdungen der Betriebssicherheit beim AG oder Dritten auf Kosten des AN vom AG oder vom durch den AG beauftragten Dritten durchgeführt werden. Über Grund, Art und Umfang dieser Maßnahmen wird der AG den AN umgehend unterrichten. Die Gewährleistungspflicht des AN wird hierdurch nicht berührt.

11.9. Für Lieferungen oder Teile davon, die während der Dauer des Mangels und / oder der Mängelbeseitigung nicht vom AG genutzt werden können, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Nutzungsunterbrechung. Für nachgebesserte oder ersatzweise erfolgte Lieferungen oder Teile davon beginnt die Gewährleistungsfrist erneut mit dem Zeitpunkt der Mängelbeseitigung.

12. Rechte Dritter

12.1. Der AN garantiert, dass die Lieferung frei von Rechten Dritter ist. Der AN verpflichtet sich, den AG und dessen Kunden von allen Schäden und Kosten freizuhalten, die dem AG und dessen Kunden aus einer Nichteinhaltung dieser Garantiezusage entstehen.

Der AN und der AG werden sich unverzüglich über bekannt werdende Risiken einer Rechtsverletzung oder angebliche Rechtsverletzungen unterrichten und entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenwirken.

12.2. Werden durch eine vertragsgemäße Verwendung der Lieferung Rechte Dritter verletzt, ist der AG berechtigt, auf Kosten des AN vom Rechtsinhaber die erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben. Der AN ist verpflichtet, den AG in einer außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Rechtsinhaber zu unterstützen.

Im Übrigen bestimmen sich die Rechte des AG im Falle von Rechtsmängeln nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängelansprüche beträgt 10 Jahre.

13. Software

13.1. Der AG ist berechtigt, die zur Lieferung gehörige Software einschließlich Dokumentation in dem für die vertragsgemäße Verwendung der Lieferung erforderlichen Umfang zu nutzen.

13.2. Der AN prüft die Software vor deren Auslieferung und Installation durch aktuelle, marktübliche Virenschutzprogramme auf Viren, Trojaner oder andere Computerschädlinge.

14. Gesetzliche Anforderungen, Qualitätssicherung, Produkthaftung

14.1. Der AN wird darauf hingewiesen, dass der AG seine Produkte weltweit verkauft.

Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung der für die Lieferung am Bestimmungsort geltenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere zur Unfallverhütung, Arbeits-und Maschinensicherheit und zum Umweltschutz.

14.2. Der AN hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und diese dem AG auf Anforderung nachzuweisen.

Der AN wird mit dem AG auf Anforderung eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

14.3. Durch werkseitige Kontrollen hat der AN sicherzustellen, dass die Lieferungen mit den technischen Spezifikationen des AG übereinstimmen und im Übrigen den in Ziffer 14.1 genannten Bestimmungen entsprechen. Der AN ist verpflichtet, Aufzeichnungen der durchgeführten Prüfungen anzufertigen und sämtliche Prüf-, Mess- und Kontrollergebnisse 10 Jahre zu archivieren. Der AG ist jederzeit berechtigt, Einblick in die Unterlagen zu nehmen und Kopien anzufertigen.

14.4. Der AN wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als dessen Produkte erkennbar sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart.

14.5. Wird der AG wegen Verletzung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere Sicherheitsvorschriften, oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftung in Anspruch genommen, ist der AN verpflichtet, den AG und dessen Kunden von allen Ansprüchen frei zu halten, soweit diese durch die Lieferung des AN bedingt sind. Diese Freihaltung umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der AG den AN, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und dem AN Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

14.6. Der AN wird sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und dem AG auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsichtnahme vorlegen.

14.7. Der AN hat dem AG unaufgefordert und unverzüglich Änderungen in der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung seiner Lieferungen anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des AG. Der AN und der AG werden sich unverzüglich über bekannt werdende Verletzungsrisiken oder angebliche Verletzungsfälle unterrichten und entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenwirken.

15. Zollund Außenwirtschaftsrecht

15.1. Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts (zusammen "Außenhandelsrecht"). Der AN hat dem AG spätestens 2 Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der AG zur Einhaltung des Außenhandelsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt, insbesondere:

  • alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern  einschließlich Export Control Classification Number gemäß der US Commerce Control List (ECCN);
  • die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code und
  • Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern vom AG gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten).

Alle vorgenannten Informationen und Daten sind als Beschaffenheit der Lieferung vereinbart.

15.2. Verletzt der AN seine Pflichten nach Ziffer 15.1, ist der AG zum Rücktritt vom Vertrag sowie zur Geltendmachung sämtlicher hieraus entstehender Schäden berechtigt. Der AN stellt den AG insoweit frei.

16. Modelle,  Werkzeuge,  Unterlagen,  Werbung, Geheimhaltung

16.1. Modelle, Werkzeuge und Vorrichtungen, die auf Kosten des AG vom AN angefertigt oder beschafft werden, gehen nach Bezahlung in das Eigentum des AG über. Sie sind vom AN sorgfältig zu behandeln, als Eigentum des AG zu kennzeichnen und – soweit möglich – von anderen Produkten des AN getrennt zu lagern, sowie gegen Verlust und sonstige Beschädigungen auf Kosten des AN zu versichern. Die Herstellung und Lieferung von Produkten und Teilen hiervon, die mittels dieser Modelle und Werkzeuge oder mit diesen Vorrichtungen produziert werden, ist aus-schließlich für den AG gestattet. Nach Aufforderung des AG hat der AN die Modelle, Werkzeuge und Vorrichtungen frei von Rechten Dritter ausnahmslos an den AG herauszugeben.

16.2. Alle dem AN zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen, Pläne, Skizzen und sonstigen technischen Unterlagen sowie beigestellte Materialien bleiben selbst im Falle der Verarbeitung im Eigentum des AG. Sie sind jederzeit nach Aufforderung sowie nach Ausführung des Auftrages ohne besondere Aufforderung unverzüglich an den AG zurückzugeben.

16.3. Unterlagen und Materialien des AG dürfen ausschließlich für Zwecke des AG und ausschließlich in dem vom AG genehmigten Umfang benutzt werden und ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

16.4. Bestellungen des AG und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sind vom AN als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.

16.5. Auf die Geschäftsverbindung mit dem AG darf der AN nur mit schriftlichem Einverständnis des AG hinweisen. Der AN ist nicht berechtigt, Handelsnamen, Logos oder Warenzeichen des AG zu verwenden.

16.6. Dem AN ist es untersagt, den Gegenstand der Lieferung, der speziell für den AG gefertigt oder bearbeitet wurde, auf Messen zu präsentieren bzw. Dritten zugänglich machen.

17. Teilunwirksamkeit

Ist oder wird eine Bestimmung eines Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. AN und AG werden sich um die Vereinbarung einer wirksamen Bestimmung bemühen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Erfolgt keine Einigung, entscheidet das Gericht.

18. Gerichtsstand und Anwendbares Recht

18.1. Gerichtsstand ist Sitz des AG. Der AG ist jedoch auch berechtigt, seine Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des AN geltend zu machen.

18.2. Für die gegenseitigen Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Kollisionsrechts des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge (CISG) ist ausgeschlossen.

Compliance-Hinweis

Wir machen darauf aufmerksam, dass unsere Mitarbeiter angewiesen sind, alle geltenden gesetzlichen Vorschriften und die Werte und Grundsätze der Winkler+Dünnebier GmbH strikt einzuhalten. Insbesondere dürfen unsere Mitarbeiter keine unangemessenen Vorteile und Zuwendungen fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.